1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 VMLY&R Vienna GmbH (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen vier Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Verträge gelten grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von jeder Seite schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Kalenderquartal gekündigt werden. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
7.2 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.3 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
7.4 Sollte die Agentur vor Kündigung Fremdleistungen in Auftrag gegeben haben (insbesondere Buchungen und Reservierungen von Medien) die sich auf einen Zeitraum nach Vertragsende beziehen, so wird die Agentur Rechte und Pflichten daraus mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung auf den Kunden übertragen; der Kunde wird alle Rechte und Pflichten daraus übernehmen und hält die Agentur hinsichtlich allfälliger Ansprüche des leistungserbringenden Unternehmens schad- und klaglos. Unbeschadet davon sind allfällige der Agentur daraus zustehenden Honoraransprüche, insbesondere das Produktionshonorar.
8. Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 10 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
13.4 Für von der Agentur verursachte Sach- oder Vermögensschäden des Kunden haftet die Agentur nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Agentur haftet nur für den Ausgleich typischer und vorhersehbarer Schäden; eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Kunde zu beweisen. Die Agentur haftet ferner nicht für die Richtigkeit der in Werbungen welcher Art immer getätigten Aussagen.
13.5 Die Haftung der Agentur ist jedenfalls mit der Höhe des in den letzten zwölf Monaten vor Schadenseintritts bezahlten Nettohonorars oder falls höher, mit dem von der Haftpflichtversicherung der Agentur geleisteten Betrag begrenzt. Die Agentur haftet für von ihr beauftragte Dritte gemäß § 1315 ABGB. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.
14. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Allgemein
15.1 Der Kunde stimmt zu, dass der Schriftverkehr auch per Telefax oder Email geführt werden kann. Die Agentur wird versuchen, technische Einrichtungen zu schaffen um damit verbundene Risiken (Übertragungsfehler, Viren, Manipulationen) zu reduzieren, ohne jedoch für einen Erfolg zu haften. Die Agentur ist nicht verpflichtet, von ihr im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung erstellte Unterlagen (Reinzeichnungen, Filmkopien, Tonbänder, Ausdrucke usw.) länger als sechs Monate nach Vertragsbeendigung aufzubewahren. Gegen Kostenersatz stellt die Agentur dem Kunden auf Wunsch bei Vertragsende Kopien der erhaltenen Unterlagen in geeigneter Form zur Verfügung.
15.2 Die Betreuung von Unternehmen, die im selben Geschäftszweig wie der Kunde tätig sind, ist der Agentur grundsätzlich unbenommen.
15.3 Die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechte und Pflichten gehen jeweils auf allfällige Rechtsnachfolger über.
15.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Agentur und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
16.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
16.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
DEFINITIONEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten für Verträge über den Einkauf und Bezug von Gütern und Leistungen (im Folgenden „Bezugsverträge“), die VMLY&R Vienna GmbH (im Folgenden "VMLY&R") im eigenen Namen oder im Namen und für Rechnung unserer Auftraggeber abschließen.
Die durch den jeweiligen Bezugsvertrag berechtigte und verpflichtete Partei – entweder VMLY&R oder der Auftraggeber – wird im Folgenden auch als „Besteller“ bezeichnet; die andere Partei des Bezugsvertrages als „Lieferant“. Das Anbot des Bestellers an den Lieferanten auf Abschluss eines Bezugsvertrages wird im Folgenden mit „Bestellung“ bezeichnet. Alle im Zusammenhang mit einem Bezugsvertrag dem Lieferanten vom Besteller oder dritter Seite übergebenen Dokumente, Vorlagen und Unterlagen, wie etwa Dias, Daten und Datenträger, Filme, Proofs usw., werden hier mit „Dokumentation“ bezeichnet.
GELTUNGSBEREICH
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Bestellungen und Bezugsverträge, soweit nicht ausdrücklich schriftlich im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart wurde. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Bezugsverträge, selbst wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird. Diese Bedingungen sollen auch dann gelten, wenn entgegenstehende Verkaufsbedingungen des Lieferanten bestehen.
VERTRAGSSCHLUSS
Wir erwarten eine schriftliche Annahmeerklärung auf sämtliche Bestellungen. Mit Erhalt dieser kommt der Bezugsvertrag zustande. Erhalten wir binnen der von uns in der Bestellung genannten Frist (mangels solcher Nennung binnen der Frist von einem Werktag) nach Bestellung keine Annahmeerklärung des Lieferanten, ist der Besteller berechtigt, die Bestellung als gegenstandslos zu erklären. Sofern VMLY&R bei einer Bestellung den Namen oder die Firma des Bestellers angibt, gilt die Bestellung als im Namen und für Rechnung unseres Auftraggebers abgegeben. Dies gilt auch dann, wenn statt der genauen Firma des Auftraggebers eine Kurzbezeichnung angegeben wird, die den Auftraggeber hinreichend identifiziert.
MENGENANGABEN
Maß- und Gewichtsangaben, Mengen, Preise, sonstige Beschreibungen und sonstige Daten, wie sie in Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, stellen Näherungswerte dar und sind nur dann und soweit für den Besteller verbindlich, als diese ausdrücklich in den Bezugsvertrag einbezogen wurden. Derartige Daten sind überdies vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
PRÜFUNG DER BESTELLUNG
Der Lieferant hat die vom Besteller erhaltenen Angaben und die Dokumentation unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Werktag, auf ihre Plausibilität, Eindeutigkeit und technisch einwandfreie Verarbeitbarkeit sowie auf die Durchführbarkeit innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu überprüfen und uns im Fall der Ungeeignetheit unverzüglich schriftlich zu warnen. Der Lieferant hat VMLY&R auch auf technisch bedingte Abweichungen hinsichtlich Farbe, Material, Verarbeitungsqualität, Verwendungszweck und dergleichen unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Bei unterlassener, mangelhafter oder nicht zeitgerechter Prüfung der Bestellung und der Dokumentation haftet der Lieferant dem Besteller für alle daraus resultierenden Nachteile (zB aufgrund von Qualitätsmängel, Verzug oder sonstigen Schäden).
PREIS
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend, versteht sich zu den hier genannten Bedingungen und – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – inklusive Umsatzsteuer, Transportkosten, Verpackungskosten und sonstiger Nebenkosten (Lithographiekosten, Klischeekosten, usw.). Eine Erhöhung des Preises ist nur dann zulässig, wenn dem Lieferanten durch einen nachträglichen Änderungswunsch des Bestellers ein Mehraufwand entstanden ist, der Lieferant auf diesen Umstand schriftlich hingewiesen hat und der Besteller der konkreten Erhöhung schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Soweit im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen wird, soll die Zahlung im Regelfall innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung mit 2% Skonto beziehungsweise innerhalb von
30 Tagen rein netto erfolgen. Die Kompensation gemäß § 1438 ff. ABGB und die Aufrechnung sind zulässig. Die Verzugszinsen betragen Euribor plus 1% p.a..
DOKUMENTATION
Sämtliche Dokumentation verbleibt im Eigentum des Bestellers und ist nach Erfüllung des Auftrags unverzüglich und kostenfrei an VMLY&R zu retournieren. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Werden Erzeugnisse der Druckvorstufe (zB Grafikdaten, Filme, Proofs, Stanzformen) zur Erfüllung des Bezugsvertrages durch den Lieferanten selbst hergestellt, so sind diese in das Eigentum von VMLY&R zu übertragen und auf Verlangen auszufolgen. Von VMLY&R beigestellte Dokumentation oder vom Lieferanten im Zusammenhang mit dem Bezugsvertrag hergestellte Vorlagen dürfen (auch nach erfülltem Bezugsvertrag) ohne Zustimmung von VMLY&R nicht vernichtet werden.
LIEFERBEDINGUNGEN
Die Lieferung hat „frei Haus“ einschließlich Verpackung sowie Übernahme einer Transportversicherung zu dem im Bezugsvertrag oder in der Bestellung angegebenen Liefertermin an den dort festgelegten Empfänger zu erfolgen. Ist kein Empfänger genannt so hat der Lieferant die Anweisungen des Bestellers über den Liefer- und Erfüllungsort einzuholen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Lieferverzug eintritt oder absehbar ist. Leistet der Lieferant aus irgendeinem Grunde nicht am vereinbarten Liefertermin und Ort, so ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten unabhängig von dessen Verschulden die Entschädigung für zusätzlich entstandene Kosten (z.B. für Ersatzbeschaffung, Transport, Versicherung, Lagerung usw.) zu verlangen. Unabhängig davon ist der Besteller berechtigt, vom Bezugsvertrag zurückzutreten und Schadenersatz (einschließlich entgangenem Gewinn) zu fordern, wenn die Leistung für ihn von keinem Interesse mehr ist.
GEFAHRÜBERGANG
Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands geht auch bei einer Versendungslieferung erst mit Übergabe an den Besteller auf diesen über.
DRUCKQUALITÄT
Farb-, material- und verarbeitungstechnische Spezifikationen sowie Hinweise auf die Eignung von Druckwerken für einen bestimmten Verwendungszweck (zB bzgl. Licht-, Reibe-, Hitzebe-ständigkeit oder sonstige besondere Materialbeanspruchungen) werden von VMLY&R im Rahmen der Bestellung oder in Form von Mustern an den Lieferanten weitergegeben. Farbdefinitionen werden durch beigestellte Farbmuster oder durch gängige Farbangaben (zB Pantone) definiert und sind verbindlich. Werden anstelle von Originalfarben auftragsbezogen angemischte Farben verwendet, ist VMLY&R ein verbindlicher Farbandruck auf Auflagenbedruckstoff vorzulegen. Bei Auftreten von Druckqualitätsmängel gilt die Vermutung, dass diese in den Verantwortungsbereich des Lieferanten fallen, sofern der Lieferant nicht den gegenteiligen Beweis erbringt.
HERSTELLERVERMERK
Der Lieferant ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, Herstellungsvermerke anzubringen. Ein ohne diese Zustimmung angebrachter Herstellervermerk berechtigt den Besteller, die Annahme der Güter oder Leistungen zu verweigern.
GEWÄHRLEISTUNG BEI SACHMÄNGELN
Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, frei von Mängeln sind, TÜV bzw CE konform sind und die zugesicherten Eigenschaften besitzen, den Anforderungen des Bestellers entsprechen und insbesondere mit übersendeten Mustern übereinstimmen. Die Untersuchungs- und Rügefrist für gelieferte Gegenstände und Werke gemäß § 377 HGB beträgt zwei Wochen ab Einlangen der Gegenstände bei VMLY&R bzw. ab erstmaliger Erkennbarkeit bei versteckten Mängeln. Die Mängelhaftung des Lieferanten besteht für zwei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Mangel vorliegt, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl vom Lieferanten die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung zu verlangen, wofür der Lieferant die Kosten zu tragen hat. Kommt eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung wegen der geplanten Verwendung der Leistung bei einer Veranstaltung oder zu einem bestimmten Termin oder aus einem anderen Grund nicht in Frage, so kann der Besteller die Herabsetzung des Preises im Verhältnis der Werte einer mangelfreien und einer mangelhaften Leistung verlangen. Aufgrund dessen kann der Besteller pauschal eine Minderung um die Hälfte ohne weiteren Nachweis verlangen, es sei denn, der Lieferant weist eine geringere Wertminderung nach. Alle Ersatzlieferungen oder Reparaturen unterliegen ebenfalls der in diesem Punkt niedergelegten Gewährleistungsvereinbarung.
GEWÄHRLEISTUNG BEI RECHTSMÄNGELN
Der Lieferant sichert zu, dass alle den Bestellungen unterliegenden Gegenstände in seinem unbeschränkten Eigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter (wie etwa Pfandrechte, sonstige Gläubigerpositionen aus Forderungsabtretung oder sonstigen Kredit-sicherheiten, Forderungskauf, Mietkauf, Vorbehaltskauf usw.) der Lieferung entgegenstehen. Der Lieferant sichert zu, dass die Erfüllung der Bestellung keine Rechtsverletzungen insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen allgemeinen Bestimmungen bewirken wird. Der Lieferant sichert weiters zu, dass die gelieferten Gegenstände, Werke und die erbrachten Leistungen keine Rechte Dritter (wie etwa Urheber-, Patentoder Warenzeichenrechte oder sonstige gewerblichen Schutzrechte) verletzen.
VOLLMACHT
Soweit VMLY&R Bestellungen im Namen und für Rechnung des Auftraggeber tätigt, nimmt der Lieferant zur Kenntnis, dass VMLY&R auch dazu bevollmächtigt sind, alle sich aus der jeweiligen Bestellung ergebenden Rechte des Auftraggebers geltend zu machen, insbesondere Kündigungs- und Rücktrittsrechte sowie jegliche Forderungen auf Schaden- oder Aufwendungsersatz.
SCHUTZBEREICH DES VERTRAGES
Soweit VMLY&R den Bezugsvertrag im Namen und für Rechnung des Auftraggebers abschließt, wird VMLY&R zwar selbst nicht Vertragspartei, jedoch wird VMLY&R hiermit ausdrücklich in den Schutzbereich des jeweiligen Bezugsvertrages einbezogen. Ebenso wird dann, wenn VMLY&R einen Bezugsvertrag zwar im eigenen Namen, jedoch wirtschaftlich für einen Auftraggeber abschließt, dieser Auftraggeber in den Schutzbereich des jeweiligen Bezugsvertrages einbezogen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass der Lieferant auch für Auswirkungen seiner nicht vertragsgemäßen Leistung auf das Vertragsverhältnis zwischen VMLY&R und dem Auftraggeber haftet. Eine Haftungsbeschränkung des Lieferanten ist unwirksam. Soweit VMLY&R Bestellungen im Namen und für Rechnung der Auftraggeber tätigt, wird dennoch die Abwicklung der Bestellung durch VMLY&R durchgeführt bzw. überwacht. Der Lieferant ist grundsätzlich nicht berechtigt, direkt mit dem Auftraggeber über die Bestellung zu korrespondieren. Der Lieferant ist aber jedenfalls verpflichtet, VMLY&R von allfälliger direkter Korrespondenz mit dem Auftraggeber zu unterrichten.
Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass er während der Laufzeit der Vereinbarung und den darüber hinaus liegenden Zeitraum von drei Jahren, Aufzeichnungen und Bücher über die Dienstleistungen gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) lt. § 238 Abs. 1 HGB, aufbewahrt und diese VMLY&R und/oder dem Kunden der Agentur die Einsichtnahme der der Prüfung unterliegenden Aufzeichnungen, aller Richtlinien und Verfahren, die für die erbrachte Dienstleistungen gelten, (einschließlich aller Richtlinien und Verfahren in Bezug auf die Handhabung, Speicherung und Sicherheit von vertraulichen Informationen und/oder personenbezogenen Daten die dem Lieferanten im Rahmen der Dienstleistungen von VMLY&R zur Verfügung gestellt werden) gestattet. Weiters können diese nach angemessener schriftlicher Ankündigung jederzeit geprüft werden. Dieses Prüfungsrecht umfasst alle Sublieferanten, an die der Lieferant Dienstleistungen vergeben hat (Sublieferant). Der Lieferant stellt sicher, dass VMLY&R und/oder der Agenturkunde bei allen Sublieferanten gleichwertige Rechte haben. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass er mit VMLY&R und/oder dem Kunden der Agentur, im Falle einer Prüfung in angemessener Weise kooperiert und stimmt zu, dass wenn bei der Prüfung eine Überzahlung oder ein anderer Verstoß gegen diese Vereinbarung aufgedeckt wird, alle Fehler unverzüglich berichtigt und vollständig an VMLY&R und/oder den Kunden der Agentur erstattet werden. Unter diesen Umständen trägt der Lieferant die Kosten des Audits.
VERTRAGSSTRAFE
Im Fall der Verletzung der wesentlichen Leistungspflichten durch den Lieferanten steht dem Besteller unabhängig von dem Nachweis des konkreten Schadens eine verschuldens-unabhängige Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 15 % des Auftragswerts zu. Die Höhe der Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Der Besteller ist berechtigt, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden (einschließlich entgangenem Gewinn) gesondert geltend zu machen. Die Höhe des Schadenersatzes ist nicht mit dem Erfüllungsinteresse begrenzt.
WEITERE BESTIMMUNGEN
Die Rechte aus den einzelnen Verträgen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei von keinem der Vertragspartner abgetreten werden. Dies gilt nicht für Abtretungen zwischen VMLY&R und dem Auftraggeber. Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung der Bezugsvereinbarung entstehenden Kosten selbst. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. Etwaige diesen Bedingungen widersprechende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sowie jegliche mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Der Lieferant stimmt zu, dass der Schriftverkehr auch per Telefax oder E-Mail geführt werden kann. Die Parteien werden versuchen, technische Einrichtungen zu schaffen, um damit verbundene Risiken (Übertragungsfehler, Viren, Manipulationen) zu reduzieren, ohne jedoch für einen Erfolg zu haften.
RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
Diese Vereinbarung unterliegt dem österreichischen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen den Parteien ist das für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht örtlich ausschließlich zuständig.